4 RVs 125/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-13, 4 RVs 125/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-13, 4 RVs 125/16
4 RVs 125/16Supreme CourtOct 13, 2016
Regest
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 125/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-13
Aktenzeichen: 4 RVs 125/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1013.4RVS125.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 403, 404, StPO § 331
Leitsätze
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
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