Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-16, 9 U 163/15

9 U 163/15Supreme CourtSep 16, 2016

Regest

1. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. 2. Der auf Vorlage der Verwaltungsvorgänge gerichtete Beweisantrag nach § 421 BGB des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers scheitert daran, setzt voraus, dass diesem ein dahingehender materiell-rechtlicher Anspruch zusteht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 163/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-16

Aktenzeichen: 9 U 163/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0916.9U163.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 195, 199 BGB § 119 SGB X, §§ 421 ff ZPO

Leitsätze

Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an.

Der auf Vorlage der Verwaltungsvorgänge gerichtete Beweisantrag nach § 421 BGB des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers scheitert daran, setzt voraus, dass diesem ein dahingehender materiell-rechtlicher Anspruch zusteht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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