Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-26, 32 SA 52/16

32 SA 52/16Supreme CourtAug 26, 2016

Regest

Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 52/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-26

Aktenzeichen: 32 SA 52/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.32SA52.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO, Art. 7 EuGVVO

Leitsätze

Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht T bestimmt.

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