Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 2 SAF 17/15

2 SAF 17/15Supreme CourtJan 13, 2016

Regest

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächst höhere gemeinsame Gericht findet in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch dann statt, wenn statt rechtskräftiger Beschlüsse ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Familiengerichte vorliegen, die den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden sind. Als ausreichende Bekanntmachung kann genügen, dass das vorlegende Familiengericht den Beteiligten seine umfassend begründete Vorlageverfügung bekannt macht. 2. Ein Kind, das vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie lebt, hat dort regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort i.S.v. § 152 Abs. 2 FamFG. 3. Tritt das Bedürfnis nach Fürsorge für ein Kind i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG wegen der unterschiedlichen Aufenthaltsorte des Kindes, seiner Eltern und des Ergänzungspflegers an verschiedenen (Gerichts-) Orten hervor, ist die Zuständigkeit verschiedener Familiengerichte im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (Bestätigung und Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013, AZ: II-2 SAF 4/13; FamRZ 2013, 2004 f, bei juris Langtext Rn 14).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 17/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-13

Aktenzeichen: 2 SAF 17/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0113.2SAF17.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; § 152 Abs. 2, 3

Leitsätze

Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächst höhere gemeinsame Gericht findet in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch dann statt, wenn statt rechtskräftiger Beschlüsse ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Familiengerichte vorliegen, die den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden sind. Als ausreichende Bekanntmachung kann genügen, dass das vorlegende Familiengericht den Beteiligten seine umfassend begründete Vorlageverfügung bekannt macht.

Ein Kind, das vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie lebt, hat dort regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort i.S.v. § 152 Abs. 2 FamFG.

Tritt das Bedürfnis nach Fürsorge für ein Kind i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG wegen der unterschiedlichen Aufenthaltsorte des Kindes, seiner Eltern und des Ergänzungspflegers an verschiedenen (Gerichts-) Orten hervor, ist die Zuständigkeit verschiedener Familiengerichte im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (Bestätigung und Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013, AZ: II-2 SAF 4/13; FamRZ 2013,

2004 f, bei juris Langtext Rn 14).

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – C bestimmt.

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