1 Vollz (Ws) 422/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-07, 1 Vollz (Ws) 422/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-07, 1 Vollz (Ws) 422/15
1 Vollz (Ws) 422/15Supreme CourtJan 7, 2016
Regest
1. Der Senat hält daran fest, dass das Beschwerdegericht die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden kann, wenn der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des Zweijahreszeitraums gemäß § 119a Abs. 3 StVollzG nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III-1 Vollz(Ws) 175/15). Dies setzt jedoch in der Regel voraus, dass die gesetzlich normierte Zweijahresfrist als Sachentscheidungsvoraussetzung zumindest im Zeitpunkt des Einganges der Sache beim Beschwerdegericht bereits abgelaufen ist. 2. Durch Zuwarten des Senats auf den Ablauf der Zweijahresfrist des § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG würde eine der landgerichtlichen Beurteilung obliegende Entscheidung abweichend von der gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges bewusst von vornherein in die Beschwerdeinstanz verlagert.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 422/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-07
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 422/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0107.1VOLLZ.WS422.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a Abs. 1, Abs. 3 S. 1,; StVollzG § 120 Abs. 1, StPO § 308 Abs. 2, StPO § 309
Leitsätze
Der Senat hält daran fest, dass das Beschwerdegericht die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden kann, wenn der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des Zweijahreszeitraums gemäß § 119a Abs. 3 StVollzG nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III-1 Vollz(Ws) 175/15). Dies setzt jedoch in der Regel voraus, dass die gesetzlich normierte Zweijahresfrist als Sachentscheidungsvoraussetzung zumindest im Zeitpunkt des Einganges der Sache beim Beschwerdegericht bereits abgelaufen ist.
Durch Zuwarten des Senats auf den Ablauf der Zweijahresfrist des § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG würde eine der landgerichtlichen Beurteilung obliegende Entscheidung abweichend von der gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges bewusst von vornherein in die Beschwerdeinstanz verlagert.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
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