7 UF 197/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-23, 7 UF 197/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 197/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-23
Aktenzeichen: 7 UF 197/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1223.7UF197.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers X wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warstein, vom 12.08.2015, Az.: 3a F 216/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe des § 30 der Satzung des X in der ab 27.08.2014 geltenden Fassung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem X - Mitgliedsnummer ### - bezogen auf den 30.09.2014 - für die Antragsgegnerin ein auf reine Alterssicherung begrenztes Anrecht durch Beitragsübertragung in Höhe von insgesamt 135.629,02 € auf die Antragsgegnerin begründet, indem die Beiträge entsprechend dem Verlauf der Beitragszahlungen des Antragstellers auf die Ehezeit verteilt und satzungsmäßig verrentet werden.
Gerichtskosten werden nicht geltend gemacht; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
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