Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-16, 11 U 5/14

11 U 5/14Supreme CourtDec 16, 2015

Regest

Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 5/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 11 U 5/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1216.11U5.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 4 PresseG NRW

Leitsätze

Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2013

verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu

geben,

welche Aufträge die Streithelferin der Beklagten ab dem Jahre 2009 für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme;

wie hoch die Beratungsleistungen der Q

mbH (Herr G), C-Allee, ###### B, für die Beklagte

dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung

und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme;

welche Aufträge Herr T.de, P-Straße ##

E, für die Beklagte erbracht hat unter der

jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungs-

stellung, sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der

Rechnungssummen;

wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem

Institut XX (I.xxx), N-Straße, ##### O, jeweils dotiert waren;

welche Dienstleistungen das Institut XX (I.xxx), N-Straße, ##### O,

für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der

jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des

Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der

Rechnungssumme.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger

10 % und die Beklagte 90 %; ausgenommen hiervon sind die außer-

gerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten beider Instanzen,

welche der Kläger zu 10 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu

tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses

Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils

andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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