Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-26, 1 Vollz(Ws) 525, 526/15

1 Vollz(Ws) 525, 526/15Supreme CourtNov 26, 2015

Regest

1. Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen. 2. Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 525, 526/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-26

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 525, 526/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.1VOLLZ.WS525.526.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 119a

Leitsätze

Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen.

Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum zurückverwiesen.

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