1 Vollz (Ws) 458/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15
1 Vollz (Ws) 458/15Supreme CourtNov 10, 2015
Regest
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 458/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 458/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1VOLLZ.WS458.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 43 Abs. 1; StVollzG NRW § 2 Abs. 1; StVollzG § 56
Leitsätze
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.