Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-01, 1 RVs 66/15

1 RVs 66/15Supreme CourtOct 1, 2015

Regest

Das Singen des sog. U-Bahn Liedes in der Öffentlichkeit - hier im Anschluss an ein Fußballbundesligaspiel - kann den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB erfüllen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 66/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-01

Aktenzeichen: 1 RVs 66/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1001.1RVS66.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: § 130 StGB, § 6 VStGB

Leitsätze

Das Singen des sog. U-Bahn Liedes in der Öffentlichkeit - hier im Anschluss an ein Fußballbundesligaspiel - kann den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB erfüllen.

Tenor

Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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