2 UF 51/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-16, 2 UF 51/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-16, 2 UF 51/14
2 UF 51/14Supreme CourtMay 16, 2014
Regest
Der Umgangspfleger ist gem. § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine zu entscheiden. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über seinen Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gem. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 – II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310).
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 51/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-16
Aktenzeichen: 2 UF 51/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0516.2UF51.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 1684 Abs. 3 BGB
Leitsätze
Der Umgangspfleger ist gem. § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine zu entscheiden. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über seinen Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gem. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2012 – II-9 UF 105/12 - FamRZ 2013, 310).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der mit Beschluss vom 07.03.2013 berichtigte und am 24.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Marl zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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