2 WF 57/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 2 WF 57/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-11, 2 WF 57/14
2 WF 57/14Supreme CourtApr 11, 2014
Regest
Wird die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgesprochen, so hat dies die Erstreckung der Wirkungen, die der Entscheidungsstaats der ausländischen Entscheidung beilegt, auf das Inland zur Folge. Es erfolgt keine Aufwertung der ausländischen Entscheidung zu den Wirkungen einer vergleichbaren inländischen, sofern die ausländische Entscheidung geringere Wirkungen erzeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2011. Az. OVG 12 B 35.11, FamRZ 2012, 1911). Soll eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung mit Wirkungen versehen werden, die ihr nach dem durch das ausländische Gericht angewendeten Recht nicht zukommen, bedarf es vielmehr einer erneuten Sachentscheidung.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 57/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-11
Aktenzeichen: 2 WF 57/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.2WF57.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 7 ESÜ; § 108 FamFG
Leitsätze
Wird die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgesprochen, so hat dies die Erstreckung der Wirkungen, die der Entscheidungsstaats der ausländischen Entscheidung beilegt, auf das Inland zur Folge.
Es erfolgt keine Aufwertung der ausländischen Entscheidung zu den Wirkungen einer vergleichbaren inländischen, sofern die ausländische Entscheidung geringere Wirkungen erzeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2011. Az. OVG 12 B 35.11, FamRZ 2012, 1911).
Soll eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung mit Wirkungen versehen werden, die ihr nach dem durch das ausländische Gericht angewendeten Recht nicht zukommen, bedarf es vielmehr einer erneuten Sachentscheidung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 27.1.2014 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O2 in Essen für ihren Antrag bewilligt, die in dem Urteil des AG Kursumlija/Serbien, Az.: P Nr. 30/06 vom 10.2.2006 hinsichtlich der Kinder C T, geb. ##.#.#### und C T, geb. ##.#.####, getroffene Sorgerechtsentscheidung anzuerkennen.
Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 60 EUR ab Mai 2014 angeordnet.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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