Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-10, 10 U 35/13

10 U 35/13Supreme CourtApr 10, 2014

Regest

1. Befindet sich im Nachlass eine landwirtschaftliche Besitzung, die kein Hof i.S.d. HöfeO und auch kein Landgut i.S.d. § 2312 BGB ist, dann ist für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Verkehrswert zu ermitteln. 2. Dabei kann ein sog. Auflösungswert der einzelnen Betriebsmittel anzusetzen sein, wenn ein laufender Betrieb nicht mehr besteht und die notwendigen Betriebsmittel nach Veräußerung von Vieh und Maschinen nur noch teilweise vorhanden sind. Die im Fall einer Veräußerung unvermeidbaren Kosten sowie die auf den möglichen Veräußerungsgewinn entfallenden Steuern (latente Steuerlast) sind mit in die Berechnungen einzustellen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 35/13 — Vorbehaltsurteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: 10 U 35/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0410.10U35.13.00

Dokumenttyp: Vorbehaltsurteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2303, 2311

Leitsätze

  1. Befindet sich im Nachlass eine landwirtschaftliche Besitzung, die kein Hof i.S.d. HöfeO und auch kein Landgut i.S.d. § 2312 BGB ist, dann ist für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Verkehrswert zu ermitteln.

  2. Dabei kann ein sog. Auflösungswert der einzelnen Betriebsmittel anzusetzen sein, wenn ein laufender Betrieb nicht mehr besteht und die notwendigen Betriebsmittel nach Veräußerung von Vieh und Maschinen nur noch teilweise vorhanden sind.

Die im Fall einer Veräußerung unvermeidbaren Kosten sowie die auf den möglichen Veräußerungsgewinn entfallenden Steuern (latente Steuerlast) sind mit in die Berechnungen einzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 22.04.2013 wird das am 19.03.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von € 53.775,00 hinaus weitere € 17.779,91 (insgesamt € 71.554,91) nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten seit dem 29.05.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung gegen die Klägerin i.H.v. insgesamt € 12.749,31 wegen der Vermietung der Dachgeschosswohnung im Haus C ## in T im Ennepe-Ruhr-Kreis durch die Klägerin in den Jahren 2003 (Teilforderung: € 1.222,92), 2004 (Teilforderung: € 3.145,18), 2005 (Teilforderung: € 5.712,09) und 2006 (Teilforderung: € 2.669,12) bleibt vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kostenlast in beiden Rechtszügen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin mittels Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. einhundertundzehn v.H. des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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