20 U 166/08•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-28, 20 U 166/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 166/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-28
Aktenzeichen: 20 U 166/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0328.20U166.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 29.08.2008 verkündete Teil- und Grundurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das erstinstanzliche Urteil und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.200.000,00 Euro festgesetzt.
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