Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 6 WF 177/13

6 WF 177/13Supreme CourtMar 7, 2014

Regest

Beantragt der Antragsteller bereits vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen die Kostenfestsetzung gegen den Gegner und ergeht entgegen § 103 Abs. 1 ZPO vorzeitig ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit als zutreffend erweist, dann sind die Kosten der vom Gegner vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung erhobenen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 177/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 6 WF 177/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.6WF177.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 1

Leitsätze

Beantragt der Antragsteller bereits vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen die Kostenfestsetzung gegen den Gegner und ergeht entgegen § 103 Abs. 1 ZPO vorzeitig ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit als zutreffend erweist, dann sind die Kosten der vom Gegner vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung erhobenen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.591,43 EUR festgesetzt.

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