28 U 195/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-25, 28 U 195/12
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 195/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-25
Aktenzeichen: 28 U 195/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.28U195.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volkswagen-C, Fahrzeug-Ident-Nr.: ###### mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen ###### zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 361,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Kraftfahrzeuges befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklage.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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