1 Ws 45, 46/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Ws 45, 46/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Ws 45, 46/14
1 Ws 45, 46/14Supreme CourtFeb 13, 2014
Regest
1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm. 2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 45, 46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: 1 Ws 45, 46/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0213.1WS45.46.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: JustizGNW § 12
Leitsätze
-
Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.
-
Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.