Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-11, 1 Ws 23/14

1 Ws 23/14Supreme CourtFeb 11, 2014

Regest

1. Eine entsprechende Anwendung des § 78b ZPO kommt im Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Über-nahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Dazu reicht es nicht, dass dargelegt wird, dass drei Rechtsanwälte dessen Übernahme abgelehnt hätten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 23/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-11

Aktenzeichen: 1 Ws 23/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0211.1WS23.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 172, ZPO § 78b

Leitsätze

  1. Eine entsprechende Anwendung des § 78b ZPO kommt im Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht.

  2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Über-nahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Dazu reicht es nicht, dass dargelegt wird, dass drei Rechtsanwälte dessen Übernahme abgelehnt hätten.

Tenor

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

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