17 W 38/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 17 W 38/13
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 17 W 38/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-09
Aktenzeichen: 17 W 38/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.17W38.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Juli 2013 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2013 teilweise abgeändert, soweit darin die Beweisfragen 1) a bis 1 c) aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 23. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. X soll sein Ergänzungsgutachten auch auf die Beantwortung dieser Beweisfragen erstrecken.
Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die Antragstellerin einen Auslagenvorschuss, dessen Höhe noch durch das Landgericht nach einer Kostenschätzung durch den Sachverständigen festzusetzen ist, bei der Gerichtskasse eingezahlt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen nach einem Beschwerdewert von 3000 € auferlegt.
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