Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-25, 2 UF 58/13

2 UF 58/13Supreme CourtSep 25, 2013

Regest

Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB aus Gründen des Kindeswohls

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 58/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 2 UF 58/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0925.2UF58.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1361 b BGB, 40 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG

Leitsätze

Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB aus Gründen des Kindeswohls

Tenor

    1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N wird zurückgewiesen.
    1. Die Antragstellerin hat die eheliche Wohnung X-Straße in ####8 N, Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie ausgebauten Kellerräumen inklusive der im Keller gelegenen Büroräumlichkeiten, bis zum 31. Januar 2014, 12:00 Uhr, zu räumen und geräumt an den Antragsgegner herauszugeben.
    1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

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