9 UF 1/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-20, 9 UF 1/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-20, 9 UF 1/13
9 UF 1/13Supreme CourtAug 20, 2013
Regest
1. Auch ein zur Sicherung von Darlehensforderungen abgetretenes Anwartschaftsrecht aus einer privaten Altersversorgung ist ein auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG. 2. Die Frage, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ein zur Sicherung einer Darlehensforderungen abgetretenes Anwartschaftsrecht aus einer privaten Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen ist, kann grundsätzlich nicht im Scheidungsverbundverfahren entschieden werden, sondern muss dem später durchzuführenden Verfahren zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 1/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-20
Aktenzeichen: 9 UF 1/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0820.9UF1.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 2, 19 VersAusglG
Leitsätze
Auch ein zur Sicherung von Darlehensforderungen abgetretenes Anwartschaftsrecht aus einer privaten Altersversorgung ist ein auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG.
Die Frage, ob und – wenn ja – in welcher Höhe ein zur Sicherung einer Darlehensforderungen abgetretenes Anwartschaftsrecht aus einer privaten Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen ist, kann grundsätzlich nicht im Scheidungsverbundverfahren entschieden werden, sondern muss dem später durchzuführenden Verfahren zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der am 4.12.2012 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im 3. Absatz zu Ziffer II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Vers.Nr.: ####) mit einem Wert von 19.630,63 € (Ehezeitanteil des Rückkaufswertes einschl. gutgeschriebener Überschussanteile ohne Stornoabzug) bleibt der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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