Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-07, 20 U 242/11

20 U 242/11Supreme CourtAug 7, 2013

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 242/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-07

Aktenzeichen: 20 U 242/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0807.20U242.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 228/10) abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.340,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten bei der G AG aus den Darlehensverträgen Nr. 247.058/100, 003 und 004 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung sowohl seiner Rechte aus dem bei der Beklagten unter der Bezeichnung 5011801B geführten Versicherungsvertrag als auch gegen Abtretung seiner Rechte an dem Depot Nr. X bei dem Bankhaus F.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen Schäden, die kausal auf die Zeichnung der M-Konzept-Rente durch ihn im Dezember 1998 zurückzuführen sind, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages, wegen der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages oder vor der Vollstreckung des Freistellungstitels Sicherheit in Höhe von 240.000,00 € leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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