Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-02, 34 U 240/12

34 U 240/12Supreme CourtJul 2, 2013

Regest

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 240/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-02

Aktenzeichen: 34 U 240/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0702.34U240.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Normen: § 823 II BGB i.V.m. §§ 263 StGB; 266 StGB; § 826 BGB

Leitsätze

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an dem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten GmbH nicht persönlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – 6 O 247/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 €.

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