4 U 22/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 4 U 22/13
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 22/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-04
Aktenzeichen: 4 U 22/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0604.4U22.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,‑ EUR ‑ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ‑ oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht die Kosten für eine obligatorische Endreinigung umfassen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten vom 04.06.2012 (Anlage 1 zur Klageschrift).
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an sie als Gesamtschuldner 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09. Oktober 2012 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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