2 UF 67/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-03, 2 UF 67/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-03, 2 UF 67/13
2 UF 67/13Supreme CourtJun 3, 2013
Regest
1. Eine Entscheidung aufgrund "mündlicher Erörterung" im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG liegt auch dann vor, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung der Geladene nicht zum Termin erscheint. 2. Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein. 3. Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 67/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-03
Aktenzeichen: 2 UF 67/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0603.2UF67.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG; 1 GewSchG; 123 Abs. 1 StGB
Leitsätze
Eine Entscheidung aufgrund "mündlicher Erörterung" im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG liegt auch dann vor, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung der Geladene nicht zum Termin erscheint.
Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein.
Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen.
Tenor
1 Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 22.03.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 18.03.2013 abgeändert und in Abänderung des am 08.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.