30 U 66/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-24, 30 U 66/11
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-24, 30 U 66/11
30 U 66/11Supreme CourtMay 24, 2013
Regest
1.) Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages einzuhaltende Schriftform; insb. zur Bestimmbarkeit des Objekts. 2.) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Verpächter nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Schriftformwidrigkeit des Pachtvertrages zu berufen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 66/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-24
Aktenzeichen: 30 U 66/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.30U66.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 535, 550, 566, 581 Abs. 2
Leitsätze
1.) Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages einzuhaltende Schriftform; insb. zur Bestimmbarkeit des Objekts.
2.) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Verpächter nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Schriftformwidrigkeit des Pachtvertrages zu berufen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die in der – mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal „gelb“ sowie einmal „türkis“ markierten drei Teilflächen des Flurstücks ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 56105 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte zu 1a.) wird verurteilt, die in der – mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal „gelb“ markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte zu 1b.) wird verurteilt, die in der – mit dem Urteil verbundenen - Anlage O A schraffierten und zweimal „gelb“ markierten zwei Teilflächen des Flurstück ## der Flur X S in der Gesamtgröße von 37659 qm an den Kläger herauszugeben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landwirtschaftsgerichts C entstanden sind, trägt der Kläger vorab.
In Bezug auf die weiteren Kosten gilt Folgendes:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 2.) zu 1/2 und die Beklagten zu 1.) als Gesamtschuldner zu 2/6 .
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 1/6 der Kläger selbst, der Beklagte zu 2.) zu 1/2 und die Beklagten zu 1.) als Gesamtschuldner zu 2/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen diese zu 2/3 selbst und der Kläger zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt er selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 2.) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von
20.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Beklagten zu 1a) und zu 1b) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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