Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-24, 4 U 186/12

4 U 186/12Supreme CourtJan 24, 2013

Regest

Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 186/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-24

Aktenzeichen: 4 U 186/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0124.4U186.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 5, 8 UWG

Leitsätze

Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05. Oktober 2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 03. September 2012 wird bestätigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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