Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, I-21 U 14/12

I-21 U 14/12Supreme CourtJan 10, 2013

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 14/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: I-21 U 14/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.I21U14.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Das am 05.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Essen - 44 O 68/08 – wird teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.621,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.621,48 € für den Zeitraum vom 25.03.2007 bis zum 12.01.2010 und aus 3.621,48 € für die Zeit ab dem 13.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 30.000,00 € in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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