III-1 Vollz (Ws) 570/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-07, III-1 Vollz (Ws) 570/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-07, III-1 Vollz (Ws) 570/12
III-1 Vollz (Ws) 570/12Supreme CourtJan 7, 2013
Regest
1. Ein Auskunftsanspruch des Strafgefangenen über die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt anlässlich Arbeit des Strafgefangenen für diesen gezahlten Vergütung kann nicht aus §§ 185 StVollzG oder 29 VwVfG (analog) hergeleitet werden. 2. Bei Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen nach § 2 StVollzVergO sind im Rahmen der Ermessensbetätigung Erwägungen zu den in dieser Vorschrift genannten Bemessungsfaktoren anzustellen
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 570/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-07
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 570/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0107.III1VOLLZ.WS570.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 185, 43, 200; VwVfG § 29, IFG §§ 4, 6, 8; GVG § 17a Abs. 5, § 2 StVollzVergO
Leitsätze
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Ein Auskunftsanspruch des Strafgefangenen über die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber an die Justizvollzugsanstalt anlässlich Arbeit des Strafgefangenen für diesen gezahlten Vergütung kann nicht aus §§ 185 StVollzG oder 29 VwVfG (analog) hergeleitet werden.
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Bei Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen nach § 2 StVollzVergO sind im Rahmen der Ermessensbetätigung Erwägungen zu den in dieser Vorschrift genannten Bemessungsfaktoren anzustellen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
- Soweit die Strafvollstreckungskammer
a) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs des Betroffenen (Antrag zu Ziff. 1)
und
b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantrages (Neuberechnung des Lohnes für bestimmte Monate unter Berücksichtigung einer Leistungszulage)
zurückgewiesen hat, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
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