II-2 UF 181/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, II-2 UF 181/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, II-2 UF 181/11
II-2 UF 181/11Supreme CourtDec 21, 2012
Regest
Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 181/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-21
Aktenzeichen: II-2 UF 181/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.II2UF181.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1666
Leitsätze
Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum wird zurückgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.