15 W 502/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-21, 15 W 502/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 502/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-21
Aktenzeichen: 15 W 502/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.15W502.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Der Vollziehung des Eintragungsantrags vom 24.08.2011 zu Ziffer 2. steht entgegen, dass die Bewilligung der Sparkasse A als Inhaberin der im Grundbuch von K. Blatt ###7 in Abteilung III unter der lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld noch nicht vorgelegt worden ist.
Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Bewilligung der Sparkasse A in der Form des § 29 GBO vorzulegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,- € festgesetzt.
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