Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-07, I-9 U 117/12

I-9 U 117/12Supreme CourtDec 7, 2012

Regest

Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens i.S.d. § 16 Abs. 1 FZV. Zum Versicherungsschutz für ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Kraftfahrzeug bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten und Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 117/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-07

Aktenzeichen: I-9 U 117/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1207.I9U117.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 16 FZV

Leitsätze

Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens i.S.d. § 16 Abs. 1 FZV.

Zum Versicherungsschutz für ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Kraftfahrzeug bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten und Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2012 verkündete Schluss-Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (19 O 219/11) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 26.10.2011 (19 O 219/11) rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 16.790,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen und den Kläger von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. I2, U und I2, C-Straße, P auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte zu 1) vorab die Kosten seiner Säumnis. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 3) zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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