Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-29, I-5 U 181/11

I-5 U 181/11Supreme CourtNov 29, 2012

Regest

Der Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Mitabschluss eines Darlehensvertrages steht entgegen, wenn der Mithaftende zwar nur über ein geringes monatliches Einkommen, aber über erhebliche pfändbare Vermögenswerte (z.B. Grundeigentum) verfügt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 181/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-29

Aktenzeichen: I-5 U 181/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1129.I5U181.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 138 BGB

Leitsätze

Der Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Mitabschluss eines Darlehensvertrages steht entgegen, wenn der Mithaftende zwar nur über ein geringes monatliches Einkommen, aber über erhebliche pfändbare Vermögenswerte (z.B. Grundeigentum) verfügt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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