I-11 W 42/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 42/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-23, I-11 W 42/12
I-11 W 42/12Supreme CourtNov 23, 2012
Regest
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 42/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-23
Aktenzeichen: I-11 W 42/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1123.I11W42.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 34 GG; § 839 BGB
Leitsätze
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 09. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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