5 Ws 329/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-13, 5 Ws 329/12
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 329/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-13
Aktenzeichen: 5 Ws 329/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1113.5WS329.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung der Besuche und die Überwachung der Telekommunikation und des Schrift- sowie Paketverkehrs angeordnet worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
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