Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, I-32 W 24/12

I-32 W 24/12Supreme CourtNov 8, 2012

Regest

Die Ablehnung eines Sachveständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn dieser enge fachliche oder persönliche Beziehungen mit einer Person pflegt, die für eine Prozesspartei Leistungen erbracht hat, welche in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-32 W 24/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-08

Aktenzeichen: I-32 W 24/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.I32W24.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 406, 42 ZPO

Leitsätze

Die Ablehnung eines Sachveständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn dieser enge fachliche oder persönliche Beziehungen mit einer Person pflegt, die für eine Prozesspartei Leistungen erbracht hat, welche in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. August 2012 auf-

gehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 13. August 2012 gegen

den Sachverständigen Prof. Dr. V ist begründet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.656 EUR festgesetzt.

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