III-3 Ws 215/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-24, III-3 Ws 215/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-24, III-3 Ws 215/12
III-3 Ws 215/12Supreme CourtOct 24, 2012
Regest
1. Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 215/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-24
Aktenzeichen: III-3 Ws 215/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1024.III3WS215.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Abs.2
Leitsätze
Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung nicht möglich ist.
Dies gilt auch dann, wenn das Gericht erster Instanz die prozessuale Überholung durch (grob) unrichtige Sachbehandlung provoziert und der Verteidiger es aus offensichtlicher Unkenntnis versäumt hat, dem durch die Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde entgegenzuwirken.
Tenor
Die Beschwerde ist gegenstandslos.
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