III-1 VAs 46/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-25, III-1 VAs 46/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-25, III-1 VAs 46/12
III-1 VAs 46/12Supreme CourtSep 25, 2012
Regest
1. Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung angeregt wird, sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das (inländische) öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen. Eine erhebliche Herabsetzung der erkannten Strafe bei Durchführung des Umwandlungsverfahrens kann das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, dass dies die Interessen des Verurteilten überwiegt und eine Vollstreckung im Heimatland nicht angezeigt ist. Um dies festzustellen, ist aber eine konkrete Befassung mit dem ausländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, und mit der dort maßgeblichen Vollstreckungspraxis erforderlich. 2. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Größenordnung der zu erwartenden Herabsetzung der Strafe im Heimatland ermittelt. Dies kann u.a. durch Ermittlung dortiger Strafobergrenzen für vergleichbare Delikte und durch Auswertung bereits durchgeführter vergleichbarer Fälle der Übernahme der Vollstreckung geschehen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-1 VAs 46/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-25
Aktenzeichen: III-1 VAs 46/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0925.III1VAS46.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: IRG § 71; EGGVG §§ 23 ff.
Leitsätze
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Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung angeregt wird, sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das (inländische) öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen. Eine erhebliche Herabsetzung der erkannten Strafe bei Durchführung des Umwandlungsverfahrens kann das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, dass dies die Interessen des Verurteilten überwiegt und eine Vollstreckung im Heimatland nicht angezeigt ist. Um dies festzustellen, ist aber eine konkrete Befassung mit dem ausländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, und mit der dort maßgeblichen Vollstreckungspraxis erforderlich.
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Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Größenordnung der zu erwartenden Herabsetzung der Strafe im Heimatland ermittelt. Dies kann u.a. durch Ermittlung dortiger Strafobergrenzen für vergleichbare Delikte und durch Auswertung bereits durchgeführter vergleichbarer Fälle der Übernahme der Vollstreckung geschehen.
Tenor
Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 15.12.2011 in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 12.03.2012 wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Krefeld wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden bei einem Gegenstandswert von 3.000 Euro der Landeskasse auferlegt.
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