Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-26, I-5 U 177/11

I-5 U 177/11Supreme CourtMar 26, 2012

Regest

Gemäß §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte handelt. Dies ist der Fall, wenn es um Abrissarbeiten des Beklagten an einer Mauer geht, die jedenfalls vor ihrem Abriss eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW darstellte.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 177/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-26

Aktenzeichen: I-5 U 177/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0326.I5U177.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW

Leitsätze

Gemäß §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte handelt. Dies ist der Fall, wenn es um Abrissarbeiten des Beklagten an einer Mauer geht, die jedenfalls vor ihrem Abriss eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW darstellte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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