9 U 193/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-02, 9 U 193/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 193/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-02
Aktenzeichen: 9 U 193/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0302.9U193.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 40 % gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jeden zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 40 % sowie 60 % der weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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