III-3 Ws 424/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-27, III-3 Ws 424/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-27, III-3 Ws 424/11
III-3 Ws 424/11Supreme CourtDec 27, 2011
Regest
1. Das Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen. 2. Zur Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 424/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-27
Aktenzeichen: III-3 Ws 424/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1227.III3WS424.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: G Art. 2 Abs. 2 Satz 2; EMRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; StPO § 112
Leitsätze
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Das Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen.
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Zur Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen den Angeklagten W vom 8. Juli 2009 (2 KLs 16/09) in der Fassung des Haftbefehls vom 14. November 2011 (2 KLs 16/09) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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