I-21 U 167/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-15, I-21 U 167/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 167/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-15
Aktenzeichen: I-21 U 167/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1115.I21U167.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 2) gegen das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsicht¬lich des Feststellungstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin, der I mbH, I-Straße in C2, sämtliche Schäden zu erstatten, die diesen Perso¬nen durch die Verletzung der Frau M sowie der Eheleute N am 07.10.2006 im Untergeschoss des Internationalen Kongresscenters E (F), E, entstanden sind bzw. entstehen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithelfer im Berufungsverfahren tragen diese selbst. Die Kos-tenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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