I-15 W 348/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-19, I-15 W 348/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 348/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-19
Aktenzeichen: I-15 W 348/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1019.I15W348.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 13.04.2011 durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Der beantragten Grundbucheintragung steht entgegen, dass die Zustim-mungserklärung des Verwalters der X-Straße noch nicht vorgelegt worden ist.
Zur Behebung des Hindernisses hat der Beteiligte zu 1) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Zustimmungserklärung des Verwalters in der Form des § 29 GBO vorzulegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Zu-rückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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