6 UF 145/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-11, 6 UF 145/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 145/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: 6 UF 145/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1011.6UF145.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 1.9.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ziffer II. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 25.10.2001 (9 F 329/99) wird wie folgt abgeändert:
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Versicherungsnummer xxx1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,4856 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. xxx2 bei der A, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A Versicherungsnummer xxx2 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,5879 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. xxx1 bei der A, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
3.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B (AV-Nr.###) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 31.004,00 €, bezogen auf den 31.10.1994, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
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