I-8 U 54/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-25, I-8 U 54/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 54/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-25
Aktenzeichen: I-8 U 54/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.I8U54.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 3, 4 und 5 wird das am 3. März 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 4 bleibt verurteilt, an die Klägerin 30.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zu 4 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Kosten des ersten Rechtszuges
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4 zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.
Die Klägerin trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4 zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.
Die Klägerin trägt weiterhin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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