15 W 214/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-17, 15 W 214/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 214/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 15 W 214/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0617.15W214.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht geht das Amtsgericht in der Zwischenverfügung davon aus, dass die Belastungsvollmachten der Beteiligten zu 2) und 3) eine Bestellung bzw. Bewilligung von Grundpfandrechten nur bis zur Höhe des jeweiligen Kaufpreises zuließe. Eine solche Einschränkung lässt sich der Vollmachtserklärung und den sie begleitenden Vereinbarungen nicht entnehmen. Die Bedingungen für die Vollmachtsausübung zeigen vielmehr, dass die Interessen der Verkäufer über die Sicherungsabreden gewahrt werden sollen. In einem solchen Fall ergibt sich regelmäßig auch aus der Interessenlage der Beteiligten keine hinreichende Grundlage für eine einschränkende Auslegung der Vollmacht im Sinne eines Höchstbetrages (vgl. BayObLG DNotZ 1996, 295).
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