III-1 Vollz (Ws) 216/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-16, III-1 Vollz (Ws) 216/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-16, III-1 Vollz (Ws) 216/11
III-1 Vollz (Ws) 216/11Supreme CourtJun 16, 2011
Regest
1. Die Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG. 2. Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (im vorliegenden Fall verneint).
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 216/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 216/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0616.III1VOLLZ.WS216.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: §§ 115, 116, 119, 88, 90 StVollzG
Leitsätze
-
Die Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG.
-
Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (im vorliegenden Fall verneint).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der Beschluss des Landgerichts L vom 23.03.2011 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Fesselung der Betroffenen im Rahmen der Aus-führungen am 23., 24. und 25. Januar 2011 sowie während des Kranken-transportes am 25. Januar 2011 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Betroffenen trägt die Staatskasse.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.