I-3 U 205/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, I-3 U 205/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-3 U 205/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-30
Aktenzeichen: I-3 U 205/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0530.I3U205.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.177,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weite-ren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Behandlung durch den Beklagten bezüglich der Präparation ihrer vier Schneidezähne 12, 11, 21 und 22, beginnend mit dem 10.03.2008, zukünftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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