II-8 WF 281/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 281/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 281/10
II-8 WF 281/10Supreme CourtMay 11, 2011
Regest
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 281/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: II-8 WF 281/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF281.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 57 FamFG, 1 und 2 GewSchG
Leitsätze
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.