Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-20, II-8 WF 110/11

II-8 WF 110/11Supreme CourtApr 20, 2011

Regest

1. Das Kindeswohlinteresse bildet bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab. 2. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 110/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: II-8 WF 110/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0420.II8WF110.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 1626a BGB

Leitsätze

  1. Das Kindeswohlinteresse bildet bei der Beurteilung der Frage, ob der Vater eines nichtehelichen Kindes trotz fehlender Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung entgegen der bisherigen Vorschrift des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Sorgetragung für sein Kind zu beteiligen ist, den entscheidenden Prüfungsmaßstab.

  2. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.